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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11 (https://dejure.org/2012,10112)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11 (https://dejure.org/2012,10112)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Februar 2012 - L 19 AS 1861/11 (https://dejure.org/2012,10112)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11
    Denn die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung zwecks Wahrung eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (Urteile des BGH vom 09.12.1987 - IV b ZR 4/87, vom 11.10.2005 - XI ZR 398/04; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 31.08.2010 - L 13 R 3865/09).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11
    Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Anschrift entgegensteht (z.B. Urteil des BGH vom 17.03.2004 - VIII ZR 107/02; Beschluss des BFH vom 18.08.2011 - V B 44/10; BSG, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 92 Rn. 4; Eschner in: Jansen, SGG, 3. Aufl., § 92 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11
    Das Erfordernis der Angabe insbesondere einer ladungsfähigen Anschrift schränkt den in Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in unzumutbarer Weise ein, wenn aus den zugrundeliegenden Ausführungen des Gerichts hervorgeht, dass es die Angabe der Klägeranschrift nicht ausnahmslos als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage erachtet (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99, vom 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11
    Denn die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung zwecks Wahrung eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (Urteile des BGH vom 09.12.1987 - IV b ZR 4/87, vom 11.10.2005 - XI ZR 398/04; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 31.08.2010 - L 13 R 3865/09).
  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11
    Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Anschrift entgegensteht (z.B. Urteil des BGH vom 17.03.2004 - VIII ZR 107/02; Beschluss des BFH vom 18.08.2011 - V B 44/10; BSG, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 92 Rn. 4; Eschner in: Jansen, SGG, 3. Aufl., § 92 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99

    Keine Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch das

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11
    Das Erfordernis der Angabe insbesondere einer ladungsfähigen Anschrift schränkt den in Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in unzumutbarer Weise ein, wenn aus den zugrundeliegenden Ausführungen des Gerichts hervorgeht, dass es die Angabe der Klägeranschrift nicht ausnahmslos als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage erachtet (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99, vom 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94).
  • BFH, 18.08.2011 - V B 44/10

    Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11
    Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Anschrift entgegensteht (z.B. Urteil des BGH vom 17.03.2004 - VIII ZR 107/02; Beschluss des BFH vom 18.08.2011 - V B 44/10; BSG, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 92 Rn. 4; Eschner in: Jansen, SGG, 3. Aufl., § 92 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 - L 13 R 3865/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Klage - keine Angabe des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11
    Denn die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung zwecks Wahrung eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (Urteile des BGH vom 09.12.1987 - IV b ZR 4/87, vom 11.10.2005 - XI ZR 398/04; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 31.08.2010 - L 13 R 3865/09).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - L 19 AS 2033/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht (vgl. dazu Urteil des Senats v. 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11 unter Bezugnahme auf BGH Urteil v. 17.03.2004 - VIII ZR 107/02 = juris Rn. 9; BFH Beschluss v. 18.08.2011 - V B 44/10 = juris Rn. 7; BSG Beschluss v. 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S = juris Rn. 4 ff.; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 92 Rn. 4; Eschner, in: Jansen, SGG. 3. Aufl. § 92 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Auf das Erfordernis von Ausnahmen hat auch das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), hingewiesen (BVerfG Beschluss v. 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99 = juris; Beschluss v. 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94 = NJW 1996, 1272 = juris; vgl. auch Urteil des Senats v. 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - L 19 AS 2032/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht (vgl. dazu Urteil des Senats v. 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11 unter Bezugnahme auf BGH Urteil v. 17.03.2004 - VIII ZR 107/02 = juris Rn. 9; BFH Beschluss v. 18.08.2011 - V B 44/10 = juris Rn. 7; BSG Beschluss v. 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S = juris Rn. 4 ff.; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 92 Rn. 4; Eschner, in: Jansen, SGG. 3. Aufl. § 92 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Auf das Erfordernis von Ausnahmen hat auch das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), hingewiesen (BVerfG Beschluss v. 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99 = juris; Beschluss v. 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94 = NJW 1996, 1272 = juris; vgl. auch Urteil des Senats v. 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - L 19 AS 1912/15

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13.02.2012 - L 19 AS 1861/11 m.w.N.).
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